Insbesondere entlastet auch die Unkenntnis über den Fahrer des Personenwagens im fraglichen Zeitpunkt die Beschuldigte nicht (MAEDER STEFAN, Schafft der Gesetzgeber das Strafrecht ab – und ist das etwas Schlechtes?, in: recht 2019, S. 12 ff., S. 18). Die Beschuldigte macht geltend, in ihrem Fall sei es ihr aber konkret unzumutbar und objektiv unmöglich, den Fahrer zu nennen und das Bundesgericht habe durchblicken lassen, dass unter diesen Umständen die Halterhaftung nicht greife.