Im durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten ordentlichen Strafverfahren machte die Beschuldigte sodann auch nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 5 aOBG geltend, das Fahrzeug sei gegen ihren Willen benutzt worden. Andere Verteidigungsargumente stehen dem Fahrzeughalter darüber hinaus nicht zu. Insbesondere entlastet auch die Unkenntnis über den Fahrer des Personenwagens im fraglichen Zeitpunkt die Beschuldigte nicht (MAEDER STEFAN, Schafft der Gesetzgeber das Strafrecht ab – und ist das etwas Schlechtes?, in: recht 2019, S. 12 ff.