12 Lenkerschaft nicht hätte eruiert werden können, da aufgrund dieser durch ihre Verteidigung mitgeteilten Äusserungen deutlich wird, dass auch durch eine formelle Befragung der in Deutschland wohnhaften Beschuldigten keine zielführenden Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Im durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten ordentlichen Strafverfahren machte die Beschuldigte sodann auch nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 5 aOBG geltend, das Fahrzeug sei gegen ihren Willen benutzt worden.