Die Busse von CHF 250.00 wurde in der Folge mangels Kenntnis des Fahrzeugführers gemäss Art. 6 Abs. 1 aOBG der Beschuldigten auferlegt, welche die Busse innert Frist nicht bezahlte. Auch gab sie nicht an, wer zum fraglichen Zeitpunkt den Personenwagen gelenkt hatte, unter Berufung darauf, dass sie es nicht wisse. Damit ist zugleich gesagt, dass mit verhältnismässigem Aufwand die