Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass der EGMR im Urteil Krumpholz gegen Österreich – wie bereits aufgeführt – klar festgehalten hat, dass das Recht, in einem Strafverfahren als unschuldig zu gelten und von der Anklagebehörde das Tragen der Beweislast zu verlangen, nicht absolut gelte. Tatsachen- und Rechtsvermutungen würden in jedem Strafrechtssystem angewendet und widersprächen grundsätzlich nicht der Konvention, solange sie in vernünftigen Grenzen blieben und die Rechte der Verteidigung gewahrt würden. Abschliessend bleibt demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Halterhaftung vorliegend erfüllt sind.