, S. 1414). Jedenfalls ist auch für die Kammer kein Grund ersichtlich, angesichts der zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, die Halterhaftung verletze elementare Verfahrensgarantien wie nemo-tenetur oder die Unschuldsvermutung und könne deshalb im ordentlichen Verfahren nicht angewendet werden. Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass der EGMR im Urteil Krumpholz gegen Österreich – wie bereits aufgeführt – klar festgehalten hat, dass das Recht, in einem Strafverfahren als unschuldig zu gelten und von der Anklagebehörde das Tragen der Beweislast zu verlangen, nicht absolut gelte.