Ebenso wies es – wie bereits ausgeführt – darauf hin, dass die schweizerische Bestimmung aufgrund der Wahl des ordentlichen Verfahrens hinsichtlich des Schutzes des Halters über die konventionskonforme niederländische Regelung hinausgehe, und damit erst recht nicht konventionswidrig sein könne. In der Strafrechtslehre wird sogar dafürgehalten, es erscheine aufgrund der klaren Rechtsprechung müssig, diese Diskussion wieder aufzugreifen (MAEDER STEFAN, Urteilsbesprechung 6B_252/2017, in: AJP 2018, S. 1411 ff., S. 1414).