Indes ging es etwa im mehrfach zitierten Entscheid BGE 144 I 242 gerade um die Halterhaftung im ordentlichen Strafverfahren nach der StPO, ohne dass sich das Bundesgericht ablehnend dazu geäussert hätte. Ebenso wies es – wie bereits ausgeführt – darauf hin, dass die schweizerische Bestimmung aufgrund der Wahl des ordentlichen Verfahrens hinsichtlich des Schutzes des Halters über die konventionskonforme niederländische Regelung hinausgehe, und damit erst recht nicht konventionswidrig sein könne.