Der Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, wenn sie vorbringt, das Bundesgericht habe sich weder in BGE 144 I 242 noch sonst explizit dazu geäussert, ob die Halterhaftung nach OBG im ordentlichen Strafverfahren zulässig sei. Indes ging es etwa im mehrfach zitierten Entscheid BGE 144 I 242 gerade um die Halterhaftung im ordentlichen Strafverfahren nach der StPO, ohne dass sich das Bundesgericht ablehnend dazu geäussert hätte.