Es besteht zudem aktuell kein Anlass, davon auszugehen, der Gerichtshof werde die schweizerische Regelung zur Halterhaftung als konventionswidrig einstufen, sollte er dereinst mit einem solchen Fall befasst sein (WOHLERS WOLFGANG, die Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehrsrecht 1/2015, S. 5 ff., S. 13). Der Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, wenn sie vorbringt, das Bundesgericht habe sich weder in BGE 144 I 242 noch sonst explizit dazu geäussert, ob die Halterhaftung nach OBG im ordentlichen Strafverfahren zulässig sei.