Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen in den Niederlande, Grossbritannien und Österreich ableiten. Es besteht zudem aktuell kein Anlass, davon auszugehen, der Gerichtshof werde die schweizerische Regelung zur Halterhaftung als konventionswidrig einstufen, sollte er dereinst mit einem solchen Fall befasst sein (WOHLERS WOLFGANG, die Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehrsrecht 1/2015, S. 5 ff., S. 13).