Jedenfalls ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits mehrfach zum Schluss gelangte, dass die in Art. 6 aOBG verankerte Halterhaftung die konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien nicht verletzt. Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen in den Niederlande, Grossbritannien und Österreich ableiten.