11 liegenheiten. Neben Verhaltenspflichten fallen darunter auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Sofern sich der Halter oder Lenker weigert, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen (BGE 144 I 242 E. 1.2.3). Jedenfalls ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits mehrfach zum Schluss gelangte, dass die in Art. 6 aOBG verankerte Halterhaftung die konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien nicht verletzt.