Diese sowie die daraus abgeleiteten Rechte würden, anders als der Grundsatz des fairen Verfahrens, nicht absolut gelten. Der EGMR stelle zur Beurteilung, ob das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, verletzt sei, auf die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Verteidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials ab (BGE 144 I 242 E. 1.2.2; Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Ob-