Dies, da sich jeder Halter oder Lenker eines Motorfahrzeugs der Strassenverkehrsgesetzgebung unterwerfe (BGE 144 I 242, E. 1.2.2). Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass nach der Praxis des EGMR nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer Informationspflicht die Unschuldsvermutung verletze. Diese sowie die daraus abgeleiteten Rechte würden, anders als der Grundsatz des fairen Verfahrens, nicht absolut gelten.