Das Bundesgericht äusserte sich schliesslich auch zu dem – von der Beschuldigten nicht vorgebrachten – Urteil O’Halloran und Francis gegen Grossbritannien (Nr. 15809 und Nr. 25624/02) vom 29.6.2007. Der EGMR habe die unter Strafandrohung erfolgte Aufforderung an einen Fahrzeughalter, die Person zu nennen, welche das Fahrzeug während einer Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe, nicht als Verstoss gegen das Recht zu schweigen oder sich nicht selbst zu belasten, aufgefasst. Dies, da sich jeder Halter oder Lenker eines Motorfahrzeugs der Strassenverkehrsgesetzgebung unterwerfe (BGE 144 I 242, E. 1.2.2).