Die schweizerische Regelung ginge mit Blick auf die Wahrung elementarer Verfahrensrechte der beschuldigten Person gerade über die niederländische Regelung hinaus und würde damit erst recht nicht gegen Art. 6 EMRK verstossen (BGE 144 I 242, E. 1.3.1). Das Bundesgericht äusserte sich schliesslich auch zu dem – von der Beschuldigten nicht vorgebrachten – Urteil O’Halloran und Francis gegen Grossbritannien (Nr. 15809 und Nr. 25624/02) vom 29.6.2007.