Die Beschuldigte verkennt nämlich, dass Art. 6 aOBG hinsichtlich des Schutzes der Fahrzeughalterrechte über die niederländische Bestimmung hinausgeht. So kam denn auch das Bundesgericht zum Schluss, dass der – sinngemäss auch von der Beschuldigten vorgebrachte – Einwand, wonach Art. 6 aOBG deshalb gegen Konventionsrecht verstossen soll, weil er im Unterschied zum niederländischen Recht die Möglichkeit vorsehe, das ordentliche Verfahren zu wählen, nicht nachvollziehbar sei. Die schweizerische Regelung ginge mit Blick auf die Wahrung elementarer Verfahrensrechte der beschuldigten Person gerade über die niederländische Regelung hinaus und würde damit erst recht nicht gegen Art.