Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Halterhaftung in beiden Bestimmungen übereinstimme und nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten solle, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes (BGE 144 I 242, E. 1.3.1). Die Kritik der Beschuldigten, dass es im Urteil des EGMR lediglich um die administrativrechtliche Handhabung gegangen sei, und nicht wie in der Schweiz um ein prozessuales Verfahren, ist unbehelflich. Die Beschuldigte verkennt nämlich, dass Art. 6 aOBG hinsichtlich des Schutzes der Fahrzeughalterrechte über die niederländische Bestimmung hinausgeht.