Wie die Beschuldigte zutreffend festhält, hat der EGMR die Halterhaftung in diesem Fall zugelassen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die niederländische Bestimmung sehr ähnlich zu Art. 6 aOBG sei und führte weiter aus, dass der EGMR erwogen habe, dass Tatsachen- und Rechtsvermutungen nicht von vornherein ausgeschlossen würden, solange die Vertragsstaaten innerhalb vernünftiger Grenzen blieben (BGE 144 I 242, E. 1.2.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Halterhaftung in beiden Bestimmungen übereinstimme und nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten solle, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes (BGE 144 I 242, E. 1.3.1).