Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall und wird von der Beschuldigten korrekterweise auch nicht dargetan: Die Vorinstanz hielt klar fest, dass die Beschuldigte nicht sagen könne oder wolle, wer zu gegebenem Tatzeitpunkt gefahren sei. Einen automatischen Rückschluss von der Haltereigenschaft auf die Lenkereigenschaft nahm die Vorinstanz hingegen nicht vor. Im Übrigen geht damit auch die Kritik der Beschuldigten, das Bundesgericht habe sich nicht dazu geäussert, dass der EGMR die