Zu Ersterem hielt das Bundesgericht fest, dass der Gerichtshof einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung nicht darin erblickt habe, dass ein Schuldspruch ergangen wäre, weil der als Fahrzeughalter registrierte Beschuldigte den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht habe nennen können oder nennen wollen. Vielmehr habe der EGMR erwogen, es verletze die Unschuldsvermutung, wenn das Gericht allein aus der Haltereigenschaft des Beschuldigten auf dessen Fahrereigenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt schliesse (vgl. BGE 144 I 242, E. 1.3.2). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall und wird von der Beschuldigten korrekterweise auch nicht dargetan: