Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 144 I 424 u.a. zu den von der Beschuldigten ins Recht gelegten EGMR-Urteilen Krumpholz gegen Österreich (Nr. 13201/5) vom 18.3.2010 sowie Falk gegen Niederlande (Nr. 6627/01) vom 19.10.2004 geäussert. Zu Ersterem hielt das Bundesgericht fest, dass der Gerichtshof einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung nicht darin erblickt habe, dass ein Schuldspruch ergangen wäre, weil der als Fahrzeughalter registrierte Beschuldigte den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht habe nennen können oder nennen wollen.