7 unten). Die Beschuldigte bringt vor, die Anwendung der in Art. 6 aOBG statuierten Halterhaftung im ordentlichen Verfahren stelle eine Verletzung der Konventionsrechte, mithin der Verfahrensgarantien (namentlich der Unschuldsvermutung), dar, was sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu belegen versucht. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 144 I 424 u.a. zu den von der Beschuldigten ins Recht gelegten EGMR-Urteilen Krumpholz gegen Österreich (Nr. 13201/5) vom 18.3.2010 sowie Falk gegen Niederlande (Nr. 6627/01) vom 19.10.2004 geäussert.