Es ist somit vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, mithin Art. 6 aOBG. Auf diesen beziehen sich denn auch die Ausführungen der Verteidigung sowie der Generalstaatsanwaltschaft, weshalb diese trotz der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung weiterhin ihre Aktualität haben. Nichts anderes ergibt sich aus der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 StGB (vgl. Ziff. 7 unten).