Konkrete Auswirkungen auf die Halterhaftung an sich sind aufgrund der genannten Gesetzesänderung – trotz geändertem Wortlaut der Bestimmung – somit nicht erkennbar. Indes ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit dem neuen Gesetz das aOBG vom 24.6.1970 aufgehoben wurde (Anhang I Art. 16 OBG). Dem OBG sind keine Übergangsbestimmungen zu entnehmen. Demnach kommen die allgemeinen Grundsätze bei der Anwendbarkeit neuen Rechts zum Tragen. Im Bereich des materiellen Rechts gilt grundsätzlich ein Rückwirkungsverbot, d.h. es ist in der Regel dasjenige Recht anzuwenden, welches zur Zeit des zu beurteilenden Delikts in Kraft war. Anderes gilt bei verfahrensrechtlichen Bestimmungen;