nis des Fahrzeugführers den Fahrzeughalter die Busse bezahlen zu lassen, soll namentlich der Problematik begegnet werden, dass etwa unter Familiengenossen ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, sodass sich diese nicht gegenseitig verraten müssen, oder dass viele Firmen oft nicht in der Lage oder nicht Willens sind, der Polizei jene Person anzugeben, welche das Fahrzeug zur fraglichen Zeit benutzt hat (Botschaft zu „Via sicura“ vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, 8486). Konkrete Auswirkungen auf die Halterhaftung an sich sind aufgrund der genannten Gesetzesänderung – trotz geändertem Wortlaut der Bestimmung – somit nicht erkennbar.