Nennt der Halter hingegen den verantwortlichen Fahrzeugführer, so wird das ordentliche Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 5 OBG). Durch die Möglichkeit, bei Unkennt-