Dieser hat die Möglichkeit, die Busse innerhalb von 30 Tagen entweder zu bezahlen, womit das Verfahren erledigt ist, oder aber durch Nichtbezahlung der Busse die Eröffnung eines ordentlichen Strafverfahrens zu erwirken (Art. 6 Abs. 2 und 3 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG). Nennt der Halter hingegen den verantwortlichen Fahrzeugführer, so wird das ordentliche Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 4 OBG).