Demnach kommt die Halterhaftung – wie bereits erwähnt – weiterhin zur Anwendung, wenn die Identität des Fahrzeughalters nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin auferlegt (Art. 6 Abs. 1 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 1 OBG). Dieser hat die Möglichkeit, die Busse innerhalb von 30 Tagen entweder zu bezahlen, womit das Verfahren erledigt ist, oder aber durch Nichtbezahlung der Busse die Eröffnung eines ordentlichen Strafverfahrens zu erwirken (Art. 6 Abs. 2 und 3 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG).