» Abgesehen vom veränderten Wortlaut, welcher die von der Bestimmung erfassten Erlasse nun ausdrücklich nennt und ausserdem klar festhält, dass die Regelung dann greift, wenn der Fahrzeughalter nicht unmittelbar nach einer Widerhandlung identifiziert werden kann – was sich indes bis anhin als logische Folge aus Art. 5 aOBG sowie der Marginalie zu Art. 6 aOBG ergab – sind in der Sache selbst für die Kammer keine Änderungen auszumachen. Demnach kommt die Halterhaftung – wie bereits erwähnt – weiterhin zur Anwendung, wenn die Identität des Fahrzeughalters nicht festgestellt werden kann.