«Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG, angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.» Abgesehen vom veränderten Wortlaut, welcher die von der Bestimmung erfassten Erlasse nun ausdrücklich nennt und ausserdem klar festhält, dass die Regelung dann greift, wenn der Fahrzeughalter nicht unmittelbar nach einer Widerhandlung identifiziert werden kann –