Demgegenüber lautet die Formulierung in Art. 7 OBG neu folgendermassen: «Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG, angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.