Überarbeitet wurde auch der Wortlaut, wobei die wesentlichen Abweichungen in Abs. 1 zu finden sind. In Art. 6 aOBG lautete der Wortlaut noch wie folgt: «Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.» Demgegenüber lautet die Formulierung in Art. 7 OBG neu folgendermassen: