SR 741.03) ist die Möglichkeit, dass nun nicht mehr nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können, sondern auch einfache Übertretungen diverser weiterer Bundesgesetze. Welche Verstösse genau von dieser Änderung betroffen sind, regelt das Gesetz nicht selbst. Eine Auflistung inklusive der zu verhängenden Bussen findet sich in der ebenfalls revidierten Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11).