8 6.4 Erwägungen der Kammer Am 1.1.2020 ist die Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) in Kraft getreten. Wesentliche Neuerung im Vergleich zur alten Fassung (hier bezeichnet als aOBG; SR 741.03) ist die Möglichkeit, dass nun nicht mehr nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können, sondern auch einfache Übertretungen diverser weiterer Bundesgesetze.