Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass Art. 6 aOBG unter dem Blickwinkel der in der BV und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden sei. Die Unschuldsvermutung umfasse auch das Recht zu schweigen. Dieses Recht gelte indessen nicht absolut. Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergäben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fielen auch Auskunftspflichten gegenüber einer Behörde.