Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Verantwortung des Fahrzeughalters zu stärken und die Behörden vor aufwändiger unverhältnismässiger Ermittlungsarbeit im Bereich ausgesprochener Bagatelldelikte zu entlasten. Die Fahrzeughalter hätten im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit, Name und Adresse des tatsächlichen Fahrzeugführers oder der tatsächlichen Fahrzeugführerin zu nennen oder genügend Angaben zu seiner oder ihrer Identität zu machen, so dass er oder sie individualisierbar sei. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass Art. 6 aOBG unter dem Blickwinkel der in der BV und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden sei.