Ferner habe der EGMR dem Art. 6 aOBG vergleichbare Regelungen im englischen und österreichischen Recht als EMRK-kompatibel anerkannt. Die Halterhaftung bilde einen Spezialfall innerhalb des Ordnungsbussengesetzes. Könne die Identität der betroffenen Person nicht während oder unmittelbar nach der Übertretung durch die Polizeiorgane festgestellt werden, gelange Art. 6 aOBG zur Anwendung. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Verantwortung des Fahrzeughalters zu stärken und die Behörden vor aufwändiger unverhältnismässiger Ermittlungsarbeit im Bereich ausgesprochener Bagatelldelikte zu entlasten.