Weiter habe das Bundesgericht klargestellt, dass die Halterhaftung nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten solle, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes. Der Einwand, wonach Art. 6 aOBG deshalb gegen Konventionsrecht verstosse, weil es im Unterschied zum niederländischen Recht die Möglichkeit vorsehe, das ordentliche Verfahren zu wählen, sei nicht nachvollziehbar, würde damit die schweizerische Regelung mit Blick auf die elementaren Verfahrensrechte gerade über die niederländische Regelung hinaus gehen und damit erst recht nicht gegen Art. 6 EMRK verstossen. Ferner habe der EGMR dem Art.