Das Bundesgericht habe in BGE 144 I 242 E. 1.3.1 festgestellt, dass die niederländische Regelung den schweizerischen OBG-Tatbestand praktisch wörtlich widerspiegle und der europäische Gerichtshof zum Schluss gekommen sei, dass die niederländische Bestimmung mit Art. 6 EMRK vereinbar sei und die Unschuldsvermutung nicht verletze. Mithin könne diese auch nicht vom schweizerischen OBG-Tatbestand verletzt werden. Weiter habe das Bundesgericht klargestellt, dass die Halterhaftung nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten solle, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes.