7 den Besitzer bzw. Halter des Fahrzeugs ausgesprochen werde, sofern der Täter nicht identifiziert werden könne. Der Gerichtshof habe entschieden, dass diese Regelung nicht gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstosse. Das Bundesgericht habe in BGE 144 I 242 E. 1.3.1 festgestellt, dass die niederländische Regelung den schweizerischen OBG-Tatbestand praktisch wörtlich widerspiegle und der europäische Gerichtshof zum Schluss gekommen sei, dass die niederländische Bestimmung mit Art. 6 EMRK vereinbar sei und die Unschuldsvermutung nicht verletze.