Art. 6 aOBG sei anders konzipiert und schaffe eine gesetzliche Grundlage für eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Halters für Fälle, in denen nicht bekannt sei, wer – also welcher Fahrer – eine im Ordnungsbussenverfahren zu ahndende Widerhandlung begangen habe. Im von der Verteidigung erwähnten Entscheid betreffend die Niederlande sei es um eine Regelung gegangen, wonach bei leichten Widerhandlungen die Busse gegen