demgegenüber vor, die Verteidigung erwähne einen Entscheid des EGMR zur Halterhaftung aus Österreich, wo die Beschwerde gutgeheissen und im konkreten Fall die Halterhaftung als Verstoss gegen die EMRK eingestuft worden sei. Es gebe im österreichischen Recht aber gerade keine Bestimmung, welche die Haftung des Fahrzeuglenkers für mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsdelikte statuiere bzw. keine gesetzliche Vermutung, wonach der Fahrzeughalter als Lenker anzusehen sei, solange er nicht das Gegenteil beweise. Art.