Von einer Weigerung, den Fahrer zu nennen, könne nicht die Rede sein. Das Bundesgericht habe im Urteil BGE 144 I 242 durchblicken lassen, dass unter diesen Umständen die Halterhaftung nicht greife. 6.3 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 6.6.2019 (pag. 274 ff.) demgegenüber vor, die Verteidigung erwähne einen Entscheid des EGMR zur Halterhaftung aus Österreich, wo die Beschwerde gutgeheissen und im konkreten Fall die Halterhaftung als Verstoss gegen die EMRK eingestuft worden sei.