Ziffer 1 EMRK Rechnung getragen.» Hieraus ergebe sich klar, dass das ordentliche Verfahren, welches die beschuldigte Person gemäss OBG wählen könne, nur das ordentliche Verfahren nach der Strafprozessordnung sein könne. Die Ehegatten A.________ hätten sich als Lenker auf jener Fahrt abgewechselt, und aus dem Lichtbild gehe die Lenkerschaft nicht hervor. Somit sei die Nennung des Fahrers für den Halter im vorliegenden Fall konkret unzumutbar und objektiv unmöglich. Von einer Weigerung, den Fahrer zu nennen, könne nicht die Rede sein.