Andernfalls liege eine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. Hinzuweisen sei auch auf die Materialen zum geltenden Ordnungsbussengesetz. Im erläuternden Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes stehe etwa: «Lehnt die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere Übertretungen ab, so findet das ordentliche Strafverfahren statt. Mit dieser Bestimmung wird dem Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Art. 29 ff. BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK Rechnung getragen.