Im Einspracheverfahren komme es zu einem mehr oder weniger aufwändigen Verfahren und danach allenfalls zu einem Gerichtsverfahren gemäss Strafprozessordnung. Es sei nicht einzusehen, wieso in diesem für Ordnungsbussen und andere Übertretungsbussen gleichen und gleich aufwändigen Verfahren die rechtsstaatlichen Garantien für Ordnungsbussen nicht gelten sollten, hingegen bei anderen Bussen schon. Im Ordnungsbussengesetz selber sei kein ordentliches Verfahren geregelt. Es gebe somit nur jenes gemäss der Strafprozessordnung, somit mit allen rechtsstaatlichen Garantien. Andernfalls liege eine Verletzung des Legalitätsprinzips vor.