Die niederländische und die schweizerische Regelung entsprächen sich zwar in etwa bezüglich der Exkulpationsgründe im Ordnungsbussenverfahren, klafften dann aber auseinander, weil die Niederlande das ordentliche Verfahren nach Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens nicht kenne. Bei der Wahl des ordentlichen Verfahrens sei der Sinn und Zweck des Ordnungsbussenverfahrens vereitelt: Im Einspracheverfahren komme es zu einem mehr oder weniger aufwändigen Verfahren und danach allenfalls zu einem Gerichtsverfahren gemäss Strafprozessordnung.