6 19.10.2004 (Urteil Nr. 66273/01, Falk gegen Niederlande) habe der EGMR die Halterhaftung zwar zugelassen, es sei dort aber nur um die administrativrechtliche Handhabung gegangen und nicht, wie in der Schweiz, um ein prozessuales Verfahren. Die niederländische und die schweizerische Regelung entsprächen sich zwar in etwa bezüglich der Exkulpationsgründe im Ordnungsbussenverfahren, klafften dann aber auseinander, weil die Niederlande das ordentliche Verfahren nach Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens nicht kenne.